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ABC des Wählens

Damit auch wirklich alle Unklarheiten beseitigt werden, haben wir ein kleines Glossar rund um das Thema Wählen zusammengestellt.

Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes; sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, sondern nur ihrem Gewissen unterworfen. (Artikel 38 GG)

Der 19. Deutsche Bundestag wird gemäß des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (beschlossen im Februar 2013) gewählt und besteht eigentlich nach dem Gesetz aus 598 Abgeordneten (299 nach Kreiswahlvorschlägen und 299 nach Landeswahlvorschlägen). Es ist aber davon auszugehen, dass die Anzahl der Abgeordneten über der Zahl 598 liegen wird, da mit dem aktuellen Wahlrecht de facto Überhangmandate (s. dort) ausgeglichen werden. 

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den im BWG vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Darüber hinaus entscheidet nach dem WahlprG vorbehaltlich der Beschwerde gemäß Art. 41 Abs. 2 GG der Deutsche Bundestag über die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag. Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Ein Einspruch muss beim Deutschen Bundestag binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Einspruch kann jeder und jede Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Bundeswahlleiter und die Bundeswahlleiterin, jede Landeswahlleitung und der Präsident und die Präsidentin des Deutschen Bundestages schriftlich einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Gegen die Entscheidungen des Deutschen Bundestages im Wahlprüfungsverfahren kann das Bundesverfassungsgericht mit der Beschwerde angerufen werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Monate nach Beschlussfassung des Deutschen Bundestages. 

Um die Stimmabgabe eines und einer Wahlberechtigten zu ermöglichen, der und die des Lesens unkundig ist oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann diese und dieser sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese Person kann auch ein vom Wählenden bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählenden zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines und einer anderen erlangt hat. (§ 33 Abs. 2 BWG, § 57 BWO) 

Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, wenn sie sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde, zu dem auch Urlaubsreisen gehören, außerhalb des eigenen Wahlbezirks aufhalten, die eigene Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt haben und nicht in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden ist, aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustands wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können. Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zu stellen. 

Der Bundestag besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf 4 Jahre gewählt werden. Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Bei bestimmten Gesetzen ist die Zustimmung des Bundesrates - der Vertretung der Länderregierungen - erforderlich. 

Das Bundesgebiet ist in insgesamt 299 Wahlkreise eingeteilt. Nach § 3 BWG soll die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl aller Wahlkreise nicht mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

Die Mitglieder des Bundeswahlausschusses, der aus einem Bundeswahlleiter oder einer Bundeswahlleiterin als Vorsitz, zwei Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts und acht Beisitzern und Beisitzerinnen besteht, werden auf Vorschlag der Parteien vom Bundeswahlleiter und der Bundeswahlleiterin ernannt. Der Bundeswahlausschuss, dessen Sitzungen öffentlich sind, hat folgende Aufgaben:

  • Feststellung, welche Parteien sich an den kommenden Bundestagwahlen mit Landeslisten beteiligen können (vgl. "Zweitstimme");
  • Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen der Landeswahlausschüsse und des Bundeswahlleiters und der Bundeswahlleiterin im Mängelbeseitigungsverfahren;
  • Beschlussfassung über die Zulassung der gemeinsamen Listen für alle Länder (für Europawahlen);
  • Beschlussfassung über die Erklärung, dass eine Liste oder mehrere Listen für einzelne Länder von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen;
  • Feststellung der auf die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt abgegebenen Stimmen, wie viel Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt sind.

Der Bundeswahlausschuss besteht auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode fort.

Eine Partei, die nach der Entscheidung des Bundeswahlausschusses nicht zur Wahl zugelassen wird, kann innerhalb von 4 Tagen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen.

 

Ein Direktmandat ist ein Abgeordnetensitz, den eine erfolgreiche Direktkandidatin und ein erfolgreicher Direktkandidat erhält. Die Unterscheidung in Direkt- und Listenmandate ist besonders in Deutschland üblich, da die Abgeordneten des Bundestages jeweils zur Hälfte über (Partei-)Listen und Direktmandate bestimmt werden. Die Direktmandate werden bei der Wahl zum Deutschen Bundestag nach dem Bundeswahlgesetz durch die Erststimmen verteilt. Nach dem Bundestagswahlrecht kämpfen in jedem Wahlkreis Kandidierende der politischen Parteien und eventuell unabhängige Kandidierende gegeneinander. Gewählt wird dabei nach dem relativen Mehrheitswahlrecht: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen hat, auch wenn die anderen zusammen mehr haben. Kandidatinnen und Kandidaten, die das Direktmandat gewonnen haben, ziehen automatisch in den Bundestag ein. Kann eine Partei mindestens drei Direktmandate gewinnen, so erhält sie auch dann Mandate gemäß ihrem Zweitstimmenanteil, wenn sie weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen gewonnen hat (Grundmandatsklausel). 

Die Verteilung der Sitze des Bundestages erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Lague).

Die Erststimme wird auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben. Mit ihr wird eine kandidierende Person im Wahlkreis gewählt. Gewählt ist diejenige Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt (=Direktmandat). Es genügt somit die relative Stimmenmehrheit.

Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Deutschen Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen.

Über die Gültigkeit der Wahl wird im Wahlprüfungsverfahren vom Deutschen Bundestag entschieden. Die Landeswahlleiterinnen und Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter und die Bundeswahlleiterin prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes bzw. der Bundeswahlordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist.

Hochrechnungen basieren auf der Auswertung der ersten Auszählungsergebnisse am Wahlabend. Je mehr Wahlkreise also ausgezählt wurden, desto genauer wird die Hochrechnung. 

Ein Abgeordneter und eine Abgeordnete kann wegen einer strafbaren Handlung für die Zeit seines Mandats grundsätzlich nur mit Genehmigung des Deutschen Bundestages verfolgt werden. Ohne diese Genehmigung besteht für die Strafverfolgung ein Verfahrenshindernis. Sinn der Immunität ist es, die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern, aber auch das Ansehen des Parlaments zu schützen. Es handelt sich folglich um ein Parlamentsrecht und nicht um ein Abgeordnetenrecht. (Artikel 46 Absatz 2 GG) 

Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit, also auch nicht nach der Mandatszeit, wegen einer Stimmabgabe oder Äußerung im Deutschen Bundestag, in einer Ausschuss- oder Fraktionssitzung (nicht dagegen in einer Partei- oder Wahlveranstaltung) mit Ausnahme von verleumderischen Beleidigungen zur Verantwortung gezogen werden. Die Indemnität, die der ungestörten, meinungsoffenen Parlamentsarbeit dient, gilt insbesondere für alle gerichtlichen Verfahren einschließlich zivilrechtlicher Klagen. (Artikel 46 Absatz 1 GG) 

Die Inkompatibilität, d.h. die Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Ausübung öffentlicher Funktionen in verschiedenen Gewalten, wird aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung hergeleitet. Im Wahlrecht bedeutet sie, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes (Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter) nicht gleichzeitig ein Abgeordnetenmandat innehaben können bzw. dass dieser Personenkreis seine Tätigkeit in der Verwaltung für die Zeit der Mandatsausübung ruhen lassen muss. (Artikel 137 Absatz 1 GG, §§ 5, 8 AbgG)

Die Parteienfinanzierung ist in den §§ 18 ff. Parteiengesetz geregelt. Politische Parteien erhalten staatliche Mittel als Teilfinanzierung für die Erfüllung der ihnen nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählerinnen und Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.

Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, betrug für das Jahr 2012 150,8 Millionen Euro (absolute Obergrenze). Die absolute Obergrenze erhöht sich jährlich erstmals für das Jahr 2013, um den Prozentsatz, abgerundet auf ein Zehntel Prozentsatz, um den sich der Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben in dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahr erhöht hat.

Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung

  1. 0,70 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder
  2. 0,70 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und
  3. 0,38 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3 300 Euro je natürliche Person berücksichtigt.

Anspruch auf staatliche Mittel haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder bei einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen auf der Basis von Wählerinnen- und Wählerstimmen muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel für Wählerinnen- und Wählerstimmen, die nur in einem Wahl- oder Stimmkreis erzielt wurden, haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die Summe der eigenen Einnahmen (d.h. Gesamteinnahmen abzüglich staatlicher Mittel, sonstige Einnahmen und Zuschüsse von Gliederungen) nicht überschreiten (relative Obergrenze).

Näheres ist dem Parteiengesetz zu entnehmen.

Die Beisitzer und Beisitzerinnen des Kreiswahlausschusses, der aus der Kreiswahlleitung als Vorsitz und aus sechs Beisitzern und Beisitzerinnen besteht, werden von der Kreiswahlleitung berufen. Aufgaben des Kreiswahlausschusses, dessen Sitzungen öffentlich sind, sind:

  • Entscheidungen über Verfügungen der Kreiswahlleitung zur Beseitigung von Mängeln an Kreiswahlvorschlägen;
  • Entscheidung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge;
  • Nachprüfung der Entscheidungen der Wahlvorstände in den Wahlbezirken;
  • Feststellung, welche Zweitstimmen ausnahmsweise nach § 6 Abs. 1 S. 2 BWG unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind;
  • Feststellung der Stimmenergebnisse im Wahlkreis und welche Bewerberin und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordnete und Wahlkreisabgeordneter gewählt ist. (§§ 8, 9, 25, 26,40, 41 BWG, §§ 4, 5, 36, 76 BWO)

Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertretung werden vor jeder Wahl ernannt. Die Anschrift ihrer Dienststelle mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluss wird öffentlich bekanntgemacht.

Landeslisten sind BewerberInnenlisten, mit denen politische Parteien in den Bundesländern um Stimmen für ihre Kandidierenden werben. Sie werden durch so genannte VertreterInnenversammlungen der Parteimitglieder in den jeweiligen Bundesländern aufgestellt. Nach einer Wahl werden nur die Parteien berücksichtigt, die bundesweit mehr als 5 Prozent der (Zweit-) Stimmen erhalten haben.

Wenn eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die die gewählte oder ausgeschiedene Person zur Wahl angetreten war. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Bewerberinnen und Bewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus dieser Partei ausgeschieden sind. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolge eintritt, trifft der Bundeswahlleiter oder die Bundeswahlleiterin.

Die Mandatsdauer beginnt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und endet mit Ablauf der Wahlperiode. Eine gewählte Bewerberin und ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl.

Relative Mehrheitswahl: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, also mehr Stimmen als irgendein anderer Bewerber und irgendeine andere Bewerberin, auf sich vereinigt. Absolute Mehrheitswahl: Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Im Wahlkreis gilt der Kandidat und die Kandidatin als gewählt, der und die die relative Mehrheit (die meisten Stimmen) erhält. Die Stimmen für die unterlegenen Kandidaten und Kandidatinnen sind verloren, Minderheiten erhalten dadurch keine Vertretung.

Für die Organisation, also die Vorbereitung und Durchführung, der Bundestagswahlen ist der Bundeswahlleiter und die Bundeswahlleiterin verantwortlich, in Zusammenarbeit mit den Landeswahlleitungen und Kreiswahlleitungen.

Nach § 2 PartG sind Parteien Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.

Die Parteienfinanzierung ist in den §§ 18 ff. Parteiengesetz geregelt. Politische Parteien erhalten staatliche Mittel als Teilfinanzierung für die Erfüllung der ihnen nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählerinnen und Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.

Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, betrug für das Jahr 2012 150,8 Millionen Euro (absolute Obergrenze). Die absolute Obergrenze erhöhte sich jährlich erstmals für das Jahr 2013, um den Prozentsatz, abgerundet auf ein Zehntel Prozentsatz, um den sich der Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben in dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahr erhöht hat.

Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung

  1. 0,83 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder
  2. 0,83 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und
  3. 0,45 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3 300 Euro je natürliche Person berücksichtigt.

Anspruch auf staatliche Mittel haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder bei einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen auf der Basis von Wählerinnen- und Wählerstimmen muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel für Wählerinnen- und Wählerstimmen, die nur in einem Wahl- oder Stimmkreis erzielt wurden, haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die Summe der eigenen Einnahmen (d.h. Gesamteinnahmen abzüglich staatlicher Mittel, sonstige Einnahmen und Zuschüsse von Gliederungen) nicht überschreiten (relative Obergrenze).

Näheres ist dem Parteiengesetz zu entnehmen.

Der Begriff Quorum bezeichnet in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmung die Mindestbeteiligung, die erforderlich ist, damit eine Wahl oder Abstimmung gültig ist. Bei Kommunalwahlen in einigen Bundesländern liegt das Quorum beispielsweise bei 20 Prozent, bei Bundestagswahlen ist eine solche Mindestbeteiligung allerdings vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln richtet sich in den einzelnen Ländern nach der Zahl der Stimmen, die die Parteien bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag mit ihrem Wahlvorschlag in dem betreffenden Land erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Wahlvorschlagsberechtigten an. 

Für die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge werden nur Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der gültigen Stimmen erhalten oder wenn von einer Partei mindestens 3 Bewerberinnen und Bewerber das Direktmandat (Wahlkreis) gewonnen haben.

In einem ersten Schritt werden zunächst entsprechend der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner pro Bundesland Sitze auf die Bundesländer verteilt. Die Parteien erhalten entsprechend ihrer Zweitstimmen in dem Bundesland Abgeordnetensitze. Von diesen Abgeordnetensitzen werden die von der jeweiligen Partei erreichten Direktmandate abgezogen. Soweit eine Partei mehr Direktmandate erringt, als ihr Abgeordnetensitze an Zweistimmen zustehen, verbleiben diese Abgeordnetensitze der Partei.

In einem zweiten Schritt wird dann die Anzahl der Abgeordnetensitze insgesamt solange erhöht bis das bundesweite Verhältnis der Zweistimmenanteile der Parteien wieder hergestellt ist. Die Verteilung der so erhöhten Abgeordnetensitze innerhalb der Parteien erfolgt nach dem Ergebnis ihrer Zweistimmen in den jeweiligen Bundesländern.

Diejenigen Wahlvorschläge, auf die weniger als 5 Prozent der Stimmen im Bundesgebiet entfallen, werden bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt, es sei denn, mindestens 3 Bewerberinnen und Bewerber einer Partei haben das Direktmandat (Wahlkreis) gewonnen. Gegen die 5 Prozent-Klausel wurde verschiedentlich, vor allem aus Gründen der vermeintlichen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, das Bundesverfassungsgericht angerufen. Dieses hat diese Klausel als "Modifikation der Gleichheit in der Verhältniswahl unter dem Gesichtspunkt einer Bekämpfung der Splitterparteien" zumindest für die Bundestagswahl wiederholt bestätigt. Eine Sperrklausel darf nach diesen Urteilen allerdings nicht höher sein als es die Gefahr der Parteienzersplitterung rechtfertigt.  

Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden, deren Bauart und Verwendung durch das Bundesministerium des Innern zugelassen ist.

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  • nicht amtlich hergestellt ist,
  • keine Kennzeichnung erhält,
  • den Willen des Wählers und der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  • einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

Bei der Briefwahl ist außerdem die Stimme ungültig, wenn der Stimmzettel nicht im amtlichen Wahlumschlag oder in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung aus diesen Gründen nicht erfolgt ist. Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein Stimmzettel mit ungültiger Stimme. Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig.

Der Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl werden amtlich hergestellt. Der Stimmzettel enthält:

  • die Überschrift "Wahl der Abgeordneten des 19. Deutschen Bundestagess",
  • für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese,
  • für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge mit Vor- und Familiennamen, Beruf oder Stand, Ort der Wohnung (Hauptwohnung).

Jeder Wähler und jede Wählerin hat zwei Stimmen: eine für den Wahlkreisbewerber und die Wahlkreisbewerberin, eine für den Listenvorschlag.

Überhangmandate fallen dann an, wenn auf eine Partei in einem Land mehr Direktsitze entfallen, als ihr auf Grund der Zweitstimmen bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten zustehen. Die direkt erworbenen Sitze verbleiben der Partei in jedem Falle. Durch die Neuregelung gibt es die Überhangmandate nur noch theoretisch, da die endgültige Sitzverteilung erst nach der Erhöhung der Gesamtsitzzahl der Abgeordneten erfolgt.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

Die Summe aller für eine Liste (Partei) abgegebenen Stimmen entscheidet über die Zahl der Abgeordneten einer Partei. Alle Stimmen kommen zur Geltung, so dass auch Kandidierende kleinerer Parteien Sitze im Parlament erringen können.

Die Benachrichtigung der Wahlberechtigten über deren Eintragung in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis muss durch die Gemeinden spätestens bis zum 21.Tag vor der Wahl erfolgt sein. Die Wahlbenachrichtigung sollte zur Stimmabgabe mitgebracht werden. Die äußere Form der Wahlbenachrichtigung kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. Auf die Möglichkeit der Briefwahl in besonderen Fällen wird in dieser Wahlbenachrichtigung hingewiesen.

Die Einhaltung des Wahlgeheimnisses ist ein wichtiger Wahlgrundsatz. Die Wahl wäre, wenn dieser Grundsatz nicht eingehalten würde, ganz oder teilweise im Wege der Wahlprüfung als ungültig zu erklären. Das Grundrecht der geheimen Wahl ist unauflöslich mit dem der freien Wahl verbunden.

In der Bundesrepublik Deutschland besteht keine Wahlpflicht.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

Aktives Wahlrecht bedeutet das Recht, wählen zu dürfen. Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht aus besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Bundesgebiet in ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigte mit mehreren Wohnungen im Bundesgebiet sind in der Gemeinde wahlberechtigt, die sie bei der Meldebehörde als Hauptwohnung angegeben haben.

Wählbar ist, wer am Wahltage

  • Deutsche und Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Nicht wählbar ist ein Deutscher, der

  • nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
  • infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein hat, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Verzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in welchem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des o.a. Gebietes oder durch Briefwahl teilnehmen. Jeder Wahlberechtigte und jede Wahlberechtigte kann sein und ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wahlberechtigte, die am Wahltag aus irgendeinem wichtigen Grund ihr Wahllokal nicht aufsuchen können, erhalten auf Antrag von der entsprechenden Gemeindebehörde einen Wahlschein. Der Wahlschein berechtigt zur Stimmabgabe in jedem beliebigen Wahllokal des eigenen Wahlkreises. Der Wahlschein ist auch wichtiger Bestandteil der Briefwahlunterlagen.

Nach Art. 39 GG findet die Neuwahl des Deutschen Bundestages frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Der Bundespräsident bestimmt nach § 16 BWG den Tag der Hauptwahl (Wahltag), der ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein muss.

Über die Wahlberechtigten führt die Gemeinde Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse. Grundlage dafür ist das Einwohnerregister. Danach können bei der Aufstellung der Verzeichnisse nur Personen berücksichtigt werden, die bei der Meldebehörde gemeldet sind, ferner Personen, die bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerinnen- und Wählerverzeichniss gestellt haben.